Kommentar zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundes-Klimaschutzgesetz

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Die aktuelle Debatte rund um die Klimafrage hat nun auch das Bundesverfassungsgericht erreicht. Im Fokus des Urteils, das am 29.4. gefällt wurde, stehen dabei intertemporale Gerechtigkeitsfragen: Inwieweit können aus dem bisherigen Vorgehen beim Klimaschutz zukünftig Freiheits- und Rechtebeschränkungen für die junge Generation resultieren, weil die ältere Generation heute nicht bereit ist, in ausreichendem Maße Beiträge zum Klimaschutz zu erbringen?

Das Bundesverfassungsgericht hat das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung als teilweise verfassungswidrig erklärt, weil unter anderem Zwischenziele für die Zeit nach 2030 fehlen. Die bis 2030 festgelegten Klimaschutzziele seien dagegen nicht zu beanstanden. Bis Ende 2022 soll das Gesetz nun nachgebessert werden.

Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Radermacher nimmt in einem Kommentar zum Urteil kritisch Stellung: Laut ihm ist die Position des Gerichts aus logischen und naturwissenschaftlichen Gründen nicht überzeugend, da wichtige Aspekte der Klimadebatte ausgeklammert werden. Dazu gehört, dass die Erreichung der Durchschnittstemperatur auf 1,5°C nicht allein in der Macht der deutschen Politik steht, sondern ein globales Ziel ist, für das man sich auch global einsetzen muss. Außerdem ist fraglich, ob die bisherigen deutschen Klimaschutzmaßnahmen überhaupt richtig sind. Der Professor nennt beispielhaft wie in China und Nigeria mit den CO2- Emissionen umgegangen wird und begründet darin, dass ein alleiniger Ansatz beim nationalen Budget nicht zielführend sein kann.

Das Urteil sei in den Medien zu einem „epochalen Ereignis hochstilisiert“ worden, das es allerdings nicht ist. Die Forderungen der Richter an die Politik sind tatsächlich eher überschaubar. Was jedoch dieses Urteils laut dem Professor für Folgen hat, was für Herausforderungen es auch abgesehen vom Klima für die Zukunft gibt und was für Klimamaßnahmen zielführend sind bzw. wären, können Sie hier nachlesen.

Bildquelle: Udo Pohlmann (Pixabay)

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